Viele Unternehmen sind seit dem 1. August 2021 von einer Ausweitung der Meldepflicht zum Transparenzregister durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GWG) betroffen. 

Sie können:

  •  Die Meldung selber im Internet durchführen unter www.transparenzregister.de
  •  Ihren Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater damit beauftragen


Eintragungspflicht für alle Gesellschaften

 

Am 1. August 2021 tritt das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle transparenzpflichtigen Gesellschaften ab dem 01.08.2021 verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Berechtigungen zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen. Auch wenn sich die erforderlichen Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (etwa dem Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) ergeben, besteht diese Pflicht. Die bisher geltende Mitteilungsfiktion entfällt nun. Für Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion erfahren haben, gelten Übergangsfristen. Wer der Mitteilungspflicht nicht nachkommt, riskiert ein Bußgeld. 


Was ist das Transparenzregister?

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft. Einer der wesentlichen Bestandteile des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) ist das neue und eigenständige elektronische Transparenzregister. Diese Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und Gestaltungen sowie Mitteilungspflichten der Betroffenen vor. Auch wenn das Transparenzregister im Zusammenhang mit der Überarbeitung des GwG steht, betrifft es grundsätzlich alle deutschen Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe. Unternehmen sollten daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht.

 

Wer ist betroffen?

Die Transparenzpflichten erfüllen „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 GwG, dh alle juristischen Personen des Privatrechts (ua AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft (SE), KG aA), eingetragene Personengesellschaften (ua OHG, KG, Partnerschaften) sowie „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG, dh Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die diesen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. Nach der Änderung des GwG erfüllen die Transparenzpflichten auch ausländischer Vereinigungen, wenn sie sich die Grundlage dafür bilden, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, es sei denn, sie haben die entsprechenden Angaben bereits einem Transparenzregister in einem EU-Mitgliedstaat übermittelt. Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (eK) und GbRs sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht betroffen. 

Die Geschäftsführung der betroffenen Gesellschaften hat die notwendigen Informationen und etwaige Änderungen zu ermitteln und an das Transparenzregister elektronisch einzureichen. 

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